Statuten des Halleiner Turnvereins

    Statuten des Halleiner Turnvereins

    Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

    §1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1. Der Verein führt den Namen Halleiner Turnverein 1866.

    2. Er hat seinen Sitz in 5400 Hallein, Bürgerspitalplatz 5. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Hallein und des Bundeslandes Salzburg.

    3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

    §2: Zweck

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und der unpolitisch ist, bezweckt die körperliche Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere des Turnens. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

    §3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    2. Als ideelle Mittel dienen
    a) Die Abhaltung von regelmäßigen Turnübungen
    b) Die Förderung und Pflege weiterer sportlicher Angebote für die Mitglieder  
    c) Die Veranstaltung von Turnfahrten, Turnerversammlungen, Wettkämpfen, Schauturnen und Zusammenkünften turnerischer und geselliger Art.
    d) Die Herausgabe von Druckschriften wie Vereinszeitung

    3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der ausübenden Mitglieder
    b) Durch Beiträge unterstützender Vereinsmitglieder
    c) Durch Beiträge der jugendlichen Teilnehmer
    d) Durch Sammlungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen (Sponsoring)
    e) Durch Erträge aus Veranstaltungen und Einrichtungen

    f)  Durch Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Vermietung, 

        Verpachtung)

    g) Werbeeinnahmen

    h) Subventionen und Förderungen

    Art und Höhe, sowie Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Generalversammlung.

    §4: Arten der Mitgliedschaft

    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

    a) Aktive, ordentliche Mitglieder
    Sind jene, die am regelmäßigen Turnbetrieb aktiv teilnehmen, entweder als Aktive oder als Vorturner*innen, sowie all jene, die offizielle Funktionen im Verein innehaben.

    b) Unterstützende Mitglieder
    Sind jene, welche am regelmäßigen Turnbetrieb nicht teilnehmen und den Verein vor allem durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages fördern. Sie besitzen das Stimmrecht, sind jedoch nur in Ausnahmefällen über Antrag des Vorstands wählbar.

    c) Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen
    Wer sich um den Turnverein besondere Verdienste erworben hat, kann über Antrag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernannt oder es kann ihm/ihr ein Ehrenzeichen zuerkannt werden. Ehrenmitglieder haben innerhalb des Vereines die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder.

    d) Jugendliche
    Kinder und Jugendliche sind keine Mitglieder des Vereins.
    Nach erfolgter schriftlicher Anmeldung der Eltern können diese an den für sie angebotenen Kinder- u. Jugendprogrammen teilnehmen. Die Eltern bzw. Vertreter haben die vom Vorstand festgesetzten Beiträge für die Teilnahme pünktlich zu entrichten. Die Ablehnung bzw. Streichung der Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen.

    e) Gäste
    Gäste sind jene Personen, welche mit Zustimmung des Vorstandes vorübergehend am Turnbetrieb teilnehmen.

    §5: Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen, unbescholtenen Personen werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

    §6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

    2. Der Austritt steht jederzeit frei, jedoch muss er schriftlich erfolgen und wird in Bezug auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags zum jeweils nächsten Semester wirksam.

    3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

    4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins verfügt werden.

    §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen zu. Sie haben das Recht Anträge an die Generalversammlung und den Vorstand zu stellen. Mitglieder, die im Dienstverhältnis des Vereins stehen, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Über besonderen Antrag können sie jedoch dem Vorstand mit beratender Stimme beigezogen werden.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Innerhalb des Vereins ist das Turnen um Geld- oder Wertpreise verboten.

    §8 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind
    - die Generalversammlung (§§9 und 10)
    - der Vorstand (§§11 bis 13)
    - die Rechnungsprüfer
    - die Vorturnerschaft (§14)
    - das Schiedsgericht (§15)

    §9 Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung ist die“ Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
    Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre, im ersten Halbjahr statt.

    2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

    4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

    5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

    6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

    7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau /, bei Verhinderung der/die Stellvertreter*in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    9. Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    10. Die Wahl des Vorstands wird mittels Stimmzettel oder durch Handerheben durchgeführt. Bringt der erste Wahlgang keinen klaren Entscheid, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los. Der/die jeweilige Vorsitzende hat kein Wahlrecht.

    11. Über die Vorgänge der Generalversammlung ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin, ist diese/r verhindert, von einem dafür bestimmten Mitglied, eine Niederschrift anzufertigen.

    Diese hat zu enthalten:
    a) Die gefassten Beschlüsse
    b) Das Ergebnis der Wahlen
    c) Das Verhältnis der abgegebenen Stimmen
    d) Alle sonstigen Begebenheiten
    e) Eine Anwesenheitsliste ist zu führen

    §10: Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses für die abgelaufenen Vereinsjahre unter Einbindung der Rechnungsprüfer

    2. Beschlussfassung über den Voranschlag

    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

    4. Genehmigung von Verträgen, die den Verein dauernd belasten

    5. Entlastung des Vorstandes

    6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

    7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

    8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

    9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

     §11: Vorstand

    Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/-frau und Stellvertreter*in, Schriftführer*in, Kassier*in, Oberturnwart*in, und Gebäudewart. Ergänzungen sowie die Einsetzung von Stellvertretern der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand im eigenen Wirkungskreis vornehmen.

    1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

    2. Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeltlich, jedes Mitglied ist dem Vorstand und dieser der Generalversammlung verantwortlich.

    3. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind beide auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

    4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Ausschließung eines Mitglieds sind jedoch Zweidrittel der Stimmen erforderlich.

    6. Alle schriftlichen Ausfertigungen, welche den Verein betreffen sind von Obmann/-frau oder dem/der Stellvertreter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterfertigen.

    7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter*in. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

    8. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

    9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

    10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

    11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, jedenfalls aber mit Beginn einer neuen Funktionsperiode.

    §12: Aufgaben des Vorstands

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Die Vertretung nach außen erfolgt durch den/die Obmann/-frau oder Stellvertreter*in


    2. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

    3. Abschluss von Verträgen, darunter auch solcher nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung

    4. Vorbereitung der Generalversammlung

    5. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

    6. Verwaltung des Vereinsvermögens

    7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

    8. Die Schaffung der Voraussetzungen für einen ordentlichen Turnbetrieb durch Beistellung und Instandhaltung der Turnplätze, Turngeräte, Bestellung von Vorturner*innen und fachlichen Lehrkräften

    9. Die Festlegung einer Turnordnung, der Geschäftsordnung für die Generalversammlung und des Vorstandes

    10. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

    §13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer*in unterstützt diese bei der Führung der Vereinsgeschäfte

    2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des/der Schriftführer*in, in Geldangelegenheiten (=Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des/der Kassier*in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

    4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    5. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

    6. Der/die Schriftführer*in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

    7. Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

    Vorturnerschaft:
    Die Vorturnerschaft besteht aus dem/der Oberturnwart*in, und den Vorturner*innen. Die Vorturnerschaft hat die Aufgabe, den Vorstand in der Erreichung des Vereinszwecks tatkräftig zu unterstützen, den geregelten Turnbetrieb aufzubauen und zu überwachen. Auch die Heranbildung und Fortbildung der bereits vorhandenen Vorturner*innen obliegt ihr. Die Leitung der Vorturnerschaft führt der/die Oberturnwart*in.

    §14: Rechnungsprüfer*innen

    1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich; sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung, jederzeit, mindestens jedoch einmal im laufenden Jahr, der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

    3. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Obmann/der Obfrau schriftlich mitzuteilen. Über ihre Tätigkeit und dem Ergebnis haben sie in der Generalversammlung zu berichten.

    4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

    §15: Schiedsgericht

    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, sofern sie nicht vom Vorstand geschlichtet werden können, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

    2. Dass Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    §16: Freiwillige Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr ausreicht, um die Ausgaben des Vereins zu bestreiten oder dem Vereinsweck zu entsprechen, erfolgen. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist entsprechend dem Vereinszweck das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar als Förderung an sportliche, gemeinnützige und unpolitische Institutionen zu übergeben und von dieser im Zwecke der §§34ff BAO zu verwenden.

    4. Etwaige auszufertigende Urkunden sind vom Obmann/-frau, Schriftführer*in und Kassier*in, falls dies nicht möglich ist, von drei Mitgliedern des letzten Vorstands zu unterzeichnen.

     

     

         

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